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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Gericht: GmSOGB
Datum: 1971-10-19
Az: GmS-OGB 3/70
a) Der Gemeinsame Senat entscheidet auch, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug.
b) Die Entscheidung der Behörde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, ist von den Gerichten nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen. Der Maßstab der Billigkeit bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens.
c) Es liegt nicht innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle
BFHE 105,101-115
BStBl II 1972, 603-610
BGHZ 58, 399-400
BVerwGE 39, 355-374
NJW 1972, 1411-1414
DVBl 1972, 604-609
DÖV 1972, 712-715
Entscheidungsbesprechungen:
Grimm, Claus, BB 1972, 781-783
Anonym, DB 1972,1322-1324
Kloepfer, Michael, NJW 1972, 1411-1414
Anonym, NJW 1972, 1657
Oswald, Franz, VersR 1972, 1099-1106
Redeker, Konrad, DVBl 1972,604-609
Bachof, Otto, JZ 1972,641-646